/* Template Name: Template Luftfahrt Template Post Type: post, page, product */

Hubschrauber Versicherung

Sie besitzen einen Hubschrauber oder Helikopter? Dann sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung vorweisen zu können. Neben diesem Standard erstellen wir Ihnen eine kostenlose Bedarfsanalyse zur CSL Versicherung, Kasko, Passagier Unfallversicherung oder Luftfahrt Unfallversicherung.

 


Eine sogenannte Hubschrauber Versicherung setzt sich – vergleichbar mit einer Fahrzeug Versicherung – aus verpflichtenden und freiwilligen Versicherungskomponenten zusammen. Eine Hubschrauber Versicherung umfasst in der Regel eine Halter Haftpflichtversicherung und eine Passagier- bzw. Luftfrachtführer Versicherung bzw. eine entsprechende Kombination aus beiden (Combined Single Limit, kurz CSL Versicherung) sowie eine Luftfahrt Kaskoversicherung, eine Luftfahrt Hangarversicherung und die Sitzplatz Versicherung. Ergänzend sei hier auf eine Kriegs Haftpflichtversicherung/Kriegs Kaskoversicherung hingewiesen, welche jedoch einen besonderen Status bei der Hubschrauber Versicherung einnehmen.

Hubschrauber Versicherung: Halter Haftpflichtversicherung

Hierbei handelt es sich um eine Pflichtversicherung, welche das LuftVG nach § 43 vorschreibt. Der Versicherungsschutz umfasst hierbei Personen, welche nicht im Hubschrauber befördert, aber außerhalb des Hubschraubers verletzt werden (Personenschäden), Beschädigungen oder Zerstörungen von Sachen außerhalb des Hubschraubers wie z. B. Flur- oder Rangierschäden (Sachschäden Dritter) sowie Vermögensschäden als Folge von Personen- oder Sachschäden.

Wurde ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, entfällt der Versicherungsschutz selbstverständlich. Eine Halter Haftpflichtversicherung umfasst zudem keine Personenschäden der Insassen (Passagiere), keine Sachschäden wie bspw. Beschädigungen des Gepäcks oder reine Vermögensschäden.

Ohne Verschulden haftet der Halter bis zu den in § 37 des LuftVG notierten aktuellen Summen. Zudem besteht für ihn keine Entlastungsmöglichkeit (Erfolgshaftung). Wird allerdings ein Verschulden nachgewiesen, so haften sowohl der Halter als auch der Pilot nach § 823 des BGB unbegrenzt (Verschuldenshaftung). Daher wird in der Regel angeraten, höhere als die gesetzlich geforderten Deckungssummen zu versichern.

Bei Flügen ins Ausland bilden grundsätzlich die jeweiligen Landesgesetze in ihrer aktuellen Fassung die Basis der Haftungsregelung. Es obliegt dem Halter bzw. dem Piloten, sich über entsprechende nationale Haftungsvorschriften sachkundig zu machen.

Hubschrauber Versicherung: Passagier Haftpflichtversicherung/Luftfrachtführer Haftpflichtversicherung
Ergänzend zur Halter Haftpflichtversicherung bietet eine Passagier bzw. Luftfrachtführer Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz bei Personenschäden, welche Passagiere betreffen. Sie beinhaltet z. B. Schäden, welche Passagiere beim Betreten oder Verlassen bzw. an Bord eines Hubschraubers erleiden können (Verletzungen, Tod), aber auch jene Schäden, welche durch eine verspätete Personenbeförderung verursacht werden. Gleichermaßen versichert sind Schäden am Gepäck und Schäden, welche durch eine verspätete Beförderung des Gepäcks entstehen. In allen Fällen gilt, dass der Passagier einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegenüber dem Piloten des Hubschraubers hat. Dies ist in § 44 des LuftVG geregelt.

Nicht versichert sind Passagiere, welche als Angehörige mit dem Versicherungsnehmer in sog. häuslicher Gemeinschaft leben, und Flugschüler. Ebenso verhält es sich, wenn  Schäden vorsätzlich herbeigeführt wurden!

Zu beachten gilt, dass bei Flügen aus reiner Gefälligkeit der Pilot (Luftfrachtführer) entsprechend § 823 BGB ungeachtet dessen, ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, unbegrenzt haftet, wobei die Beweislast bei den Geschädigten liegt. Daher kann eine Haftung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden (sog. Unabdingbarkeit, § 49 c LuftVG). Aber Vorsicht: Es können AGBs unterstellt werden, wenn solche Haftungsausschlüsse des Öfteren vereinbart werden, und in diesen Fällen werden sie unwirksam!

Anders verhält es sich bei gewerbsmäßiger und nichtgewerbsmäßiger Beförderung gegen Entgelt, die einen Beförderungsvertrag bedingen. Diese Beförderungsarten verpflichten grundsätzlich zum Abschluss einer Passagier Haftpflichtversicherung, welche die jeweiligen aktuellen Erfordernisse nach EU-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft erfüllen müssen! Bei Flügen aufgrund eines Beförderungsvertrages haftet der Pilot (Flugfrachtführer) ungeachtet der Schuldfrage jedem Passagier gegenüber bis zu 100.000 sog. Sonderziehungsrechten (Rechnungseinheiten des internationalen Währungsfonds, IWF/IMF International Monetary Found). Diese Rechnungseinheiten (englisch SDR, special drawing rights) enthalten feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und werden täglich neu festgelegt. Übersteigt der jeweilige Personenschaden diese Grenze von 100.000 SDR, so gilt eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast, d. h., dass der verletzte Fluggast oder seine Erben lediglich das Verschulden des Piloten behaupten müssen, um eine unbegrenzte Haftung herbei zu führen. In diesen Fällen obliegt es nun dem Piloten zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht/verschuldet hat, was sich in der Regel als sehr schwierig darstellt. Die Haftung für Fahrlässigkeit kann und darf bei entgeltlicher oder gewerbsmäßiger Luftbeförderung nicht ausgeschlossen werden (§ 49 LuftVG).

Ungeachtet der Tatsache, ob nur aus reiner Gefälligkeit, bei gewerbsmäßiger oder nichtgewerbsmäßiger Beförderung gegen Entgelt gelegentlich oder regelmäßig Passagiere befördert werden – jeder Halter eines Hubschraubers sollte nicht nur eine Passagier Haftpflichtversicherung abschließen, sondern auch höhere als die gesetzlich geforderten Schadenszahlungen versichern, da diese erheblich sein können und eine Haftung zudem unter Umständen das gesamte private Vermögen umfasst.

Hubschrauber Versicherung: CSL Versicherung)
Heutiger Standard für eine optimale Absicherung eines Hubschraubers ist eine kombinierte Halter Haftpflichversicherung und Passagier Haftpflichtversicherung, welche sowohl Dritt- als auch Personenschäden entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben umfasst. Diese als CSL Versicherung (combined single limit) für Hubschrauber bezeichnete Versicherung beinhaltet einerseits den gleichen Versicherungsumfang, andererseits basiert der Versicherungsschutz auf eine einheitliche Deckungssumme je Schadensereignis. Letztere orientiert sich an der Anzahl der Fluggastplätze und dem maximalen Abfluggewicht (MTOW); der Versicherungsschutz erfüllt außerdem die Erfordernisse nach EU-Verordnung der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

Auch hier gilt: Bei Flügen ins Ausland bilden grundsätzlich die jeweiligen Landesgesetze in ihrer aktuellen Fassung die Basis der Haftungsregelung. Es obliegt dem Halter bzw. dem Piloten, sich über entsprechende nationale Haftungsvorschriften sachkundig zu machen.

Hubschrauber Versicherung: Luftfahrt Kaskoversicherung

Ob Diebstahl oder Vandalismus, Hagel oder Feuer – alle Gefahren, welche von außen auf den Hubschrauber einwirken und zu Teil- bzw. Totalschäden führen können, sind Bestandteil einer Luftfahrt Kaskoversicherung. Sie umfasst zudem Schäden, welche bei einer Bruch- oder Außenlandung entstehen können, sowie eventuelle Bergungskosten.
Der Versicherungsschutz entfällt bei Vorsatz, Überladung, internen Triebwerksschäden (wobei Folgekosten jedoch versichert sind), bei Verstoß gegen die Pilotenklausel und/oder einem Verstoß gegen den versicherten Verwendungszweck sowie beim Fehlen vorgeschriebener Genehmigungen und/oder erforderlichen Berechtigungen sowie durch Krieg, Terror usw. entstehende Teil- oder Totalschäden.

Erstattet werden bei einem Teilschaden die Wiederherstellungskosten (abzüglich der vertraglich festgelegten Selbstbeteiligung) bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme sowie Such- Bergungs- und Transportkosten und in begrenzter Höhe die Entsorgungskosten. Auch mögliche Sachverständigenkosten zählen im Schadensfall dazu.
Bei einem Totalschaden werden, ebenfalls abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung, aber unter Berücksichtigung der wiederverwertbaren Teile, der Zeit- bzw. Wiederbeschaffungswert bis zur maximal vereinbarten Versicherungssumme sowie Such- Bergungs- und Transportkosten und in begrenzter Höhe die Entsorgungskosten erstattet. Auch hier zählen mögliche Sachverständigenkosten im Schadensfall dazu.

Der Versicherungsschutz entfällt unter Umständen, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, d. h. dem Piloten grobe Fahrlässigkeit unterstellt werden kann. Dies ist zum Beispiel bei Einflug in schlechtes Wetter, fehlender oder ungenügender Flugvorbereitung, Überladung, Treibstoffmangel, Nichteinhaltung gesetzlicher Wartungsvorschriften, bei Alkoholeinfluss und Drogenmissbrauch der Fall. Wird der Erwerb des Hubschraubers durch eine Bank finanziert oder besteht ein Leasingvertrag, so bestehen die Banken bzw. Gesellschaften zumeist auf den Abschluss einer Luftfahrt-Kaskoversicherung. Durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes 2008 ist es inzwischen möglich, dass Piloten mittels eines Beitragszuschlages grobe Fahrlässigkeit mitversichern können und somit auch bei grobem Verschulden zumindest einen Teilersatz beanspruchen können. Der Kaskoversicherer stellt hierfür einen entsprechenden Sicherungsschein aus.

Zu Beginn eines Versicherungsjahres erhält der Versicherte i. d. R. einen Schadensfreiheitrabatt von ca. 15 bis 20 Prozent auf den jeweiligen Kasko-Nettobeitrag. Wir der Vertrag nicht verlängert oder im Falle eines ersatzpflichtigen Versicherungsschadens im laufenden Versicherungsjahr muss dieser Betrag jedoch der versichernden Gesellschaft zurück gezahlt werden.

Hubschrauber Versicherung: Luftfahrt Hangarversicherung

Befindet sich der Hubschrauber in einem abgeschlossenen Hangar auf dem Heimat- oder einem anderen europäischen Flughafen, so können mittels einer Luftfahrt Hangarversicherung folgende Schäden versichert werden: Feuer, Sturm, Hagel, Überschwemmung, weitere Elementargefahren, Einbruchdiebstahl und/oder Vandalismus nach einem Einbruch. Nicht Bestandteil dieser Versicherung sind Rollschäden sowie das Flugrisiko.

Auch wenn eine Schadensregulierung bezüglich der Unterbringung im geschlossenen Hangar auf den europäischen Flughäfen, welche nicht Heimatflughafen sind, in der Summe begrenzt sind, so können Hubschrauber im Gegensatz zur Luftfahrt Kaskoversicherung auf Wunsch zum Neuwert versichert werden.

Hubschrauber Versicherung: Sitzplatz Unfallversicherung

Eine Sitzplatz Unfallversicherung für Hubschrauber ist grundsätzlich eine sinnvolle Ergänzung der Passagier Haftpflichtversicherung. Sie ist zudem Pflichtversicherung bei Hubschraubern, welche für Schulungsflüge, Type Rating oder Einweisungsflüge eingesetzt werden. In diesen Fällen verlangen die zuständigen Regierungspräsidien eine Sitzplatz Unfallversicherung, deren erforderlichen Versicherungssummen beim zuständigen Regierungspräsidium erfragt werden sollten.
Eine Sitzplatz Unfallversicherung umfasst sowohl Piloten- als auch Fluggastsitze und tritt bei Invalidität und im Todesfall ein. Ohne Prüfung der Schuldfrage erhalten verletzte Personen je nach Grad der Verletzung bzw. die Erben die für den Sitzplatz vereinbarte Versicherungssumme ganz oder teilweise ausbezahlt.

Hubschrauber Versicherung: Kriegs Haftpflichtversicherung/Kriegs Kaskoversicherung

Grundsätzlich gilt, dass bei Luftfahrt Haftpflichtversicherungen Schäden durch Kriegs- bzw. Terrorrisiken bis zu den Mindestversicherungssummen versichert sind, soweit Versicherungspflicht besteht.

Zudem sind in den Luftfahrt Kaskoversicherungsbedingungen Schäden, die mit Kriegs- bzw. Bürgerkriegsereignissen oder anderen feindseligen Handlungen, mit Aufstand, Revolution, Rebellion, Terror- oder Sabotageakten, Flugzeugentführungen, inneren Unruhen, Arbeitsunruhen, aber auch Streik, Aussperrung, Aufruhr, Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen von hoher Hand zusammenhängen, vom Versicherungsschutz ausgenommen. Eventuelle Schäden können lediglich durch spezielle Zusatzversicherungen versichert werden.

 

JETZT UNVERBINDLICHES ANGEBOT ANFORDERN

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen oder Terminvereinbarungen zur Verfügung, sie können uns entweder unter der Telefonnummer 02331/187 14 10 erreichen, per Mail an info @ multi-consult-gmbh.de oder über unser Kontakformular.

© 2024 Multi Consult GmbH

Impressum | Datenschutz